vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.11.1925

Artikel 11

Artikel 11. Den beiden Regierungen wird ausdrücklich das Recht gewahrt, durch speziell hiefür bezeichnete Organe jederzeit die freieste Einsichtnahme und Kontrolle über das gemeinsame Unternehmen sowohl in technischer als auch in finanzieller Beziehung auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010194

Dokumentnummer

NOR12129221

alte Dokumentnummer

N8192537478L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)