Artikel 11
Artikel 11. Den beiden Regierungen wird ausdrücklich das Recht gewahrt, durch speziell hiefür bezeichnete Organe jederzeit die freieste Einsichtnahme und Kontrolle über das gemeinsame Unternehmen sowohl in technischer als auch in finanzieller Beziehung auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010194
Dokumentnummer
NOR12129221
alte Dokumentnummer
N8192537478L
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