Artikel 12
Artikel 12. Nach Vollendung der in Artikel 1, Punkt 1 bis 6, und der in Artikel 2 bezeichneten Werke und nach vollständiger Abwicklung der Geschäfte wird die Internationale Rheinregulierungskommission aufgehoben und die Besorgung der verbleibenden gemeinsamen Angelegenheiten in der beiden Regierungen geeignet erscheinenden Weise einvernehmlich geregelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010194
Dokumentnummer
NOR12129222
alte Dokumentnummer
N8192537479L
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