Artikel 13
Artikel 13. Die zu den gemeinsamen Arbeiten erforderlichen Baumaterialien sind tunlichst aus inländischen Bezugsorten zu entnehmen.
Es wird wechselseitig vorübergehende Zollfreiheit für die aus dem Gebiete des einen auf das Gebiet des anderen Staates zum Zwecke der Vornahme der infolge dieses Vertrages auszuführenden Rheinregulierungsarbeiten einzuführenden Maschinen, Gerätschaften, Werkzeuge u. dgl. unter der Bedingung zugestanden, daß diese Gegenstände gehörig erklärt, zollamtlich identifiziert, die Zollgebühren sichergestellt und die Gegenstände binnen angemessener Frist ins Ausland wieder ausgeführt werden.
Für die in der vorgezeichneten Frist nicht ausgeführten Gegenstände sind die entfallenden Zollgebühren zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010194
Dokumentnummer
NOR12129223
alte Dokumentnummer
N8192537480L
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