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Artikel 14 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.11.1925

Artikel 14

Artikel 14. Das nach erfolgter Ableitung des Rheines durch den Fussacher Durchstich verbliebene alte Rheinbett hat den beiderseitigen Binnengewässern, insbesondere aber dem schweizerischen Binnenkanal als Rinnsal bis zum Bodensee zu dienen. Durch die Internationale Rheinregulierungskommission ist die benötigte Breite und die Richtung des erforderlichen Wasserlaufes, soweit es ohne erhebliche Kosten möglich ist, tunlichst in der Mitte desselben festzusetzen.

Die hiebei allfällig zum Zwecke der Erzielung eines gleichmäßigen Gefälles erforderliche Durchstechung von Furten und Regulierung des Kanals ist Sache der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Nach erfolgter Regulierung wird der Unterhalt der Ufer dieses Wasserlaufes durch die betreffenden Regierungen besorgt.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010194

Dokumentnummer

NOR12129224

alte Dokumentnummer

N8192537481L

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