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Artikel 12 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 12

1. Gegenstände, die vom Zentrum für die amtliche Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und sonstigen Abgaben sowie von Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen befreit.

2. Das Zentrum ist von Zöllen und sonstigen Abgaben, Einfuhrverboten und -beschränkungen für Dienstfahrzeuge und Ersatzteile für diese, die für die amtliche Tätigkeit benötigt werden, befreit.

3. Die Bediensteten des Zentrums genießen in und gegenüber der Republik Österreich das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:

  1. i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und in der Folge die notwendigen entsprechenden Ergänzungen;
  2. ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug sowie ein Motorrad.

4. Die Mehrwertsteuerstellen erstatten die beim Kauf von Gegenständen und Dienstleistungen durch das Zentrum und durch Bedienstete des Zentrums, die unter Artikel 10 Absatz 2 fallen, auf dem innerstaatlichen österreichischen Markt inbegriffene Steuer zurück, und zwar unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen, wie sie für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer an ausländische Vertretungen und deren Mitglieder vorgesehen sind. Die Mehrwertsteuerrückvergütung erfolgt ab dem offiziellen Tag der Eröffnung des Zentrums.

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