Artikel 13
1. Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich genießen nur die in Artikel 10 Abs. 1 und 4 sowie in Artikel 11 bezeichneten Privilegien und Immunitäten.
2. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikels 18 (f) des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates nicht auf Personen Anwendung finden, die zur Zeit des ersten Dienstantritts in Österreich ständig in Österreich wohnhaft sind.
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