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Artikel 12 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 12

Soziale Sicherheit

Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der sozialen Sicherheit der EUMETSAT erfasst werden, das ausreichende Leistungen vorsieht, sind die EUMETSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Artikel 19 mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu schließenden Übereinkünfte oder von den Mitgliedstaaten getroffener gleichwertiger Maßnahmen oder anderer in den Mitgliedstaaten in Kraft befindlicher diesbezüglicher Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR40069877

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