Artikel 12
Soziale Sicherheit
Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der sozialen Sicherheit der EUMETSAT erfaßt werden, das ausreichende Leistungen vorsieht, sind die EUMETSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Artikel 19 mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu schließenden Übereinkünfte oder von den Mitgliedstaaten getroffener gleichwertiger Maßnahmen oder anderer in den Mitgliedstaaten in Kraft befindlicher diesbezüglicher Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
10012390
Dokumentnummer
NOR12155091
alte Dokumentnummer
N9199435616J
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