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Artikel 13 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 13

Sachverständige

Sachverständige, die nicht Mitglieder des Personals sind, genießen bei der Erfüllung ihrer Pflichten für die EUMETSAT oder bei der Durchführung von Aufträgen im Namen der EUMETSAT folgende Vorrechte und Immunitäten:

  1. a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Sachverständigen begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
  2. b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
  3. c) Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von den Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
  4. d) dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.

Schlagworte

Währungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR40069879

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