Artikel 12
Statistiken
Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile haben den Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen statistische Unterlagen hinsichtlich der Auslastung der von den genannten Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten angebotenen Beförderungskapazität vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011535
Dokumentnummer
NOR12149162
alte Dokumentnummer
N9198158717J
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