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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1980

Artikel 12

Statistiken

Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile haben den Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen statistische Unterlagen hinsichtlich der Auslastung der von den genannten Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten angebotenen Beförderungskapazität vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011535

Dokumentnummer

NOR12149162

alte Dokumentnummer

N9198158717J

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