Artikel 13
Überweisung von Einnahmen
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, Ertragsüberschüsse, die dieses Fluglinienunternehmen in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post, Fracht und Gepäck erzielt hat, zu überweisen. Diese Überweisungen werden im Einklang mit den Bestimmungen etwaiger zwischen beiden Ländern in Kraft befindlicher Zahlungsabkommen getätigt. Bestehen keine entsprechenden Bestimmungen eines Zahlungsabkommens, so hat die obgenannte Überweisung in konvertierbarer Währung zu erfolgen. Das Überweisungsverfahren hat den innerstaatlichen Währungsbestimmungen zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011535
Dokumentnummer
NOR12149163
alte Dokumentnummer
N9198158718J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
