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Artikel 13 Luftverkehrsabkommen (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1980

Artikel 13

Überweisung von Einnahmen

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, Ertragsüberschüsse, die dieses Fluglinienunternehmen in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post, Fracht und Gepäck erzielt hat, zu überweisen. Diese Überweisungen werden im Einklang mit den Bestimmungen etwaiger zwischen beiden Ländern in Kraft befindlicher Zahlungsabkommen getätigt. Bestehen keine entsprechenden Bestimmungen eines Zahlungsabkommens, so hat die obgenannte Überweisung in konvertierbarer Währung zu erfolgen. Das Überweisungsverfahren hat den innerstaatlichen Währungsbestimmungen zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011535

Dokumentnummer

NOR12149163

alte Dokumentnummer

N9198158718J

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