Artikel 14
Beratungen
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011535
Dokumentnummer
NOR12149164
alte Dokumentnummer
N9198158719J
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