Artikel 12 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 12

Entscheidungen zur Hauptsache

1. Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde, eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 8 Absätze 3, 4 oder 5, nach Artikel 14 oder nach Artikel 15 des Kapitels XIII zu erlassen, so führt sie, bevor sie den Beratenden Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anhört, eine Anhörung der Beteiligten nach Artikel 18 desselben Kapitels durch.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Einwände den Beteiligten schriftlich mit. Die Mitteilung wird an die Anmelder oder den gemeinsamen Vertreter gerichtet. In der Mitteilung der Einwände setzt die EFTA-Überwachungsbehörde den Beteiligten eine Frist zur Äußerung.

3. Nach der Mitteilung ihrer Einwände gewährt die EFTA-Überwachungsbehörde den Beteiligten zur Vorbereitung ihrer Äußerung auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte. Schriftstücke können nicht eingesehen werden, soweit sie Geschäftsgeheimnisse anderer Beteiligter oder Dritter oder sonstige vertrauliche Angaben einschließlich schutzbedürftiger Wirtschaftsinformationen enthalten, deren Preisgabe erhebliche Nachteile für den Informanten mit sich bringen würde, oder soweit sie behördeninternen Charakter haben.

4. Die Beteiligten äußern sich schriftlich innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu den Einwänden der EFTA-Überwachungsbehörde. Sie können in ihren schriftlichen Bemerkungen alles Zweckdienliche vortragen und zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen. Sie können der EFTA-Überwachungsbehörde die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080283

alte Dokumentnummer

N5199319527L

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