Artikel 12 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 12

Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens – Widerspruchsverfahren

1. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, welche für Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art, an denen sie beteiligt sind, Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens in Anspruch nehmen wollen, können bei der EFTA-Überwachungsbehörde einen Antrag stellen; Artikel 11 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten.

2. Ist die EFTA-Überwachungsbehörde im Besitz aller Unterlagen und hält sie den Antrag für zulässig, so veröffentlicht sie den wesentlichen Teil des Antrags - mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten sowie an die EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb einer Frist von dreißig Tagen Bemerkungen mitzuteilen - so bald wie möglich im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, sofern hinsichtlich der Vereinbarung, des Beschlusses oder der abgestimmten Verhaltensweise nicht bereits ein Verfahren auf Grund von Artikel 10 eingeleitet ist. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

3. Teilt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erhebliche Zweifel bestehen, so gelten die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise in den Grenzen der im Antrag enthaltenen Angaben für die zurückliegende Zeit und für längstens sechs Jahre nach dem Tage der Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als von dem Verbot freigestellt. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ablauf der Frist von neunzig Tagen jedoch vor Ablauf der Sechsjahresfrist fest, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens nicht gegeben sind, so erklärt sie das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens durch Entscheidung für anwendbar. Diese Entscheidung kann mit rückwirkender Kraft ergehen, wenn die Beteiligten unrichtige Angaben gemacht haben oder wenn sie die Freistellung von Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens mißbrauchen.

4. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann an die Antragsteller eine Mitteilung nach Absatz 3 Unterabsatz 1 des EWR-Abkommens richten; sie muß dies tun, wenn ein EFTA-Staat innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach der gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfolgten Übermittlung des betreffenden Antrags an diesen EFTA-Staat darum ersucht. Dieses Ersuchen muß durch Erwägungen begründet werden, die sich auf die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens beziehen. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß die Voraussetzungen des Artikels 53 Absätze 1 und 3 des EWR-Abkommens gegeben sind, so erläßt sie die Entscheidung zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag der Antragstellung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080181

alte Dokumentnummer

N5199319425L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)