Artikel 12
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen zu dem von ihr festgesetzten Termin.
2. Sie übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Ladung; diese können einen Beamten zur Teilnahme an der Anhörung bestimmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die EG-Kommission ein, an der Anhörung teilzunehmen. Die Einladung erstreckt sich auch auf die EG-Mitgliedstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080207
alte Dokumentnummer
N5199319451L
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