Artikel 12 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 12

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen zu dem von ihr festgesetzten Termin.

2. Sie übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Ladung; diese können einen Beamten zur Teilnahme an der Anhörung bestimmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die EG-Kommission ein, an der Anhörung teilzunehmen. Die Einladung erstreckt sich auch auf die EG-Mitgliedstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080207

alte Dokumentnummer

N5199319451L

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