Artikel 12 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 12

1. Die Anhörungen werden von den Personen durchgeführt, die die EFTA-Überwachungsbehörde damit beauftragt.

2. Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich durch einen mit ausreichender Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.

Die von der EFTA-Überwachungsbehörde angehörten Personen können sich von Anwälten oder Beratern, die zum Auftreten vor dem EFTA-Gerichtshof zugelassen sind, oder von anderen geeigneten Personen Beistand leisten lassen.

3. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört. Im letzteren Fall ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.

4. Über die wesentlichen Erklärungen jeder angehörten Person wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift wird verlesen und von der angehörten Person genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080243

alte Dokumentnummer

N5199319487L

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