Artikel 12 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 12

Geldbußen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5 000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

  1. a) in einem Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 5 unrichtige oder entstellte Angaben machen; oder
  2. b) eine nach Artikel 9 Absätze 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 5 festgesetzten Frist erteilen; oder
  3. c) bei Nachprüfungen nach Artikel 10 oder Artikel 11 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung auf Grund von Artikel 11 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% des von den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

  1. a) gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen; oder
  2. b) einer nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Kapitels erteilten Auflage zuwiderhandeln.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

3. Artikel 8 findet Anwendung.

4. Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art. 5. Die in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Geldbuße darf nicht für Handlungen festgesetzt werden, die nach der bei der EFTA-Überwachungsbehörde vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, sobald die EFTA-Überwachungsbehörde den betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen mitgeteilt hat, daß sie auf Grund vorläufiger Prüfung der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen und eine Anwendung des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens nicht gerechtfertigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080224

alte Dokumentnummer

N5199319468L

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