Artikel 12 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 12

Anwendung von Artikel 5 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68) – Widerspruchsverfahren

1. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, welche für Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), bezeichneten Art, an denen sie beteiligt sind,

2. Ist die EFTA-Überwachungsbehörde im Besitz aller Unterlagen und hält sie den Antrag für zulässig, so veröffentlicht sie den wesentlichen Teil des Antrags so bald wie möglich im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb einer Frist von 30 Tagen Bemerkungen mitzuteilen, sofern hinsichtlich der Vereinbarung, des Beschlusses oder der abgestimmten Verhaltensweise nicht bereits ein Verfahren auf Grund von Artikel 10 eingeleitet ist. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

3. Teilt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 5 des besagten Rechtsaktes erhebliche Zweifel bestehen, so gelten die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in den Grenzen der im Antrag enthaltenen Angaben für die zurückliegende Zeit und für längstens drei Jahre nach dem Tage der Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als von dem Verbot freigestellt.

Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ablauf der Frist von 90 Tagen, jedoch vor Ablauf der Dreijahresfrist, fest, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 5 des besagten Rechtsaktes nicht gegeben sind, so erklärt sie das Verbot des Artikels 2 des besagten Rechtsaktes durch Entscheidung für anwendbar. Diese Entscheidung kann mit rückwirkender Kraft ergehen, wenn die Beteiligten unrichtige Angaben gemacht haben oder wenn sie die Freistellung von Artikel 2 des besagten Rechtsaktes mißbrauchen.

4. Hat die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der Frist von 90 Tagen die in Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung an die Antragsteller gerichtet, so prüft sie, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 und des Artikels 5 des besagten Rechtsaktes gegeben sind.

Stellt sie fest, daß die Voraussetzungen des Artikels 2 und des Artikels 5 des besagten Rechtsaktes gegeben sind, so erläßt sie die Entscheidung nach Artikel 5. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag der Antragstellung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080138

alte Dokumentnummer

N5199319382L

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