Artikel 12
Untersuchung von Wirtschaftszweigen
1. Lassen in einem Wirtschaftszweig die Entwicklung des Handels, Preisbewegungen, Preiserstarrungen oder andere Umstände vermuten, daß der Wettbewerb im räumlichen Anwendungsbereich des EWR-Abkommens in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Protokoll 23 des EWR-Abkommens beschließen, eine allgemeine Untersuchung dieses Wirtschaftszweigs einzuleiten, und im Rahmen dieser Untersuchung von den diesem Wirtschaftszweig angehörenden Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 53 und 54 des EWR-Abkommens niedergelegten Grundsätze und zur Erfüllung der der EFTA-Überwachungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann insbesondere von allen Unternehmen und Gruppen von Unternehmen des betroffenen Wirtschaftszweigs verlangen, ihr sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mitzuteilen, die auf Grund von Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Kapitels und von Artikel 1 Absatz 2 des Kapitels XVI von der Anmeldepflicht befreit sind.
3. Leitet die EFTA-Überwachungsbehörde die in Absatz 2 vorgesehene Untersuchung ein, so verlangt sie gleichfalls von den Unternehmen und Gruppen von Unternehmen, deren Größe zu der Vermutung Anlaß gibt, daß sie eine beherrschende Stellung im räumlichen Anwendungsbereich des EWR-Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben innehaben, der EFTA-Überwachungsbehörde die sich auf die Struktur der Unternehmen und ihr Verhalten beziehenden Faktoren anzugeben, die erforderlich sind, um sie im Hinblick auf Artikel 54 des EWR-Abkommens zu beurteilen.
4. Artikel 10 Absätze 3 bis 6 und die Artikel 11, 13 und 14 finden entsprechende Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080094
alte Dokumentnummer
N5199319338L
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