vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ (P3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 12

Finanz- und wirtschaftspolitische Maßnahmen

(1) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten, die mit diesem Protokoll angestrebte nachhaltige Entwicklung des Alpenraums durch wirtschafts- und finanzpolitische Maßnahmen zu unterstützen.

(2) Neben den in Artikel 11 genannten Maßnahmen müssen in Betracht gezogen werden:

  1. a) Ausgleichsmaßnahmen auf geeigneter Ebene zwischen Gebietskörperschaften,
  2. b) Neuausrichtung der Politiken für traditionelle Sektoren und zweckmäßiger Einsatz der bestehenden Fördermittel,
  3. c) Unterstützung grenzüberschreitender Projekte.

(3) Die Vertragsparteien prüfen die Auswirkungen bestehender und zukünftiger finanz- und wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf die Umwelt und den Raum und räumen denjenigen Maßnahmen Vorrang ein, die mit dem Schutz der Umwelt und mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung vereinbar sind.

Schlagworte

Finanzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002263

Dokumentnummer

NOR40036520

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte