Artikel 13
Weitergehende Maßnahmen
Die Vertragsparteien können Maßnahmen zur Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Gesetzesnummer
20002263
Dokumentnummer
NOR40036521
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