Artikel 12
Finanz- und wirtschaftspolitische Maßnahmen
(1) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten, die mit diesem Protokoll angestrebte nachhaltige Entwicklung des Alpenraums durch wirtschafts- und finanzpolitische Maßnahmen zu unterstützen.
(2) Neben den in Artikel 11 genannten Maßnahmen müssen in Betracht gezogen werden:
- a) Ausgleichsmaßnahmen auf geeigneter Ebene zwischen Gebietskörperschaften,
- b) Neuausrichtung der Politiken für traditionelle Sektoren und zweckmäßiger Einsatz der bestehenden Fördermittel,
- c) Unterstützung grenzüberschreitender Projekte.
(3) Die Vertragsparteien prüfen die Auswirkungen bestehender und zukünftiger finanz- und wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf die Umwelt und den Raum und räumen denjenigen Maßnahmen Vorrang ein, die mit dem Schutz der Umwelt und mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung vereinbar sind.
Schlagworte
Finanzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Gesetzesnummer
20002263
Dokumentnummer
NOR40036520
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