ARTIKEL 12 – Beratungen über die Erfüllung dieses Abkommens
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile sich von Zeit zu Zeit beraten, um die Erfüllung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011436
Dokumentnummer
NOR12147931
alte Dokumentnummer
N9197242830L
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