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ARTIKEL 11 – Vertretungen Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1972

ARTIKEL 11 – Vertretungen

Vorbehaltlich der in dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Teile geltenden Gesetze sind die von den Vertragschließenden Teilen gemäß Artikel 3 Absatz (1) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen berechtigt, das für die Durchführung des Fluglinienverkehrs gemäß dem Anhang dieses Abkommens erforderliche technische, administrative und wirtschaftliche Personal zu unterhalten und im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten und zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011436

Dokumentnummer

NOR12147930

alte Dokumentnummer

N9197242829L

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