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ARTIKEL 12 – Beratungen über die Erfüllung dieses Abkommens Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1972

ARTIKEL 12 – Beratungen über die Erfüllung dieses Abkommens

Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile sich von Zeit zu Zeit beraten, um die Erfüllung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011436

Dokumentnummer

NOR12147931

alte Dokumentnummer

N9197242830L

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