ARTIKEL 13 – Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen, wenn er es für wünschenswert hält, eine Bestimmung dieses Abkommens oder dessen Anhanges abzuändern oder zu ergänzen. Diese Beratung soll innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens beginnen. Die auf Grund dieser Beratungen von den Vertragschließenden Teilen vereinbarten Abänderungen treten in Kraft:
- a) hinsichtlich der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der des Anhanges, sobald die Vertragschließenden Teile durch diplomatischen Notenwechsel bestätigen, daß das entsprechende, für die Inkraftsetzung dieser Änderungen erforderliche verfassungsmäßige Verfahren durchgeführt wurde und
- b) hinsichtlich der Bestimmungen des Anhanges, sobald sie durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011436
Dokumentnummer
NOR12147932
alte Dokumentnummer
N9197242831L
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