Artikel 12
(1) Artikel 12.Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
- 1. Armenwesen; Heil- und Pflegeanstalten;
- 2. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt.
(2) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
Schlagworte
Heilanstalten
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40211944