Artikel 12 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 12

(1) Artikel 12.Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

  1. 1. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten, Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;
  2. 2. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
  3. 3. Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
  4. 4. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
  5. 5. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt;
  6. 6. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.

(2) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.