Artikel 12
(1) Artikel 12.Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
- 1. Armenwesen; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten;
- 2. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt.
(2) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
Schlagworte
Mutterschaftsfürsorge, Säuglingsfürsorge, Heilanstalten, Arbeiterschutz, landwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40211943