Artikel 12 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Artikel 12

(1) Artikel 12.Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

  1. 1. Armenwesen; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten;
  2. 2. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt.

(2) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.

Schlagworte

Mutterschaftsfürsorge, Säuglingsfürsorge, Heilanstalten, Arbeiterschutz, landwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40211943