III. Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 12
- 1. Die vertragschließenden Teile werden wegen aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben und auf Verlangen einander Auskünfte über die ausgestellten Genehmigungen erteilen.
- 2. Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden, um die gute Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, erforderlichenfalls in gemischten Kommissionen zusammentreten, die zur Klärung von Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, berufen sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011408
Dokumentnummer
NOR12147749
alte Dokumentnummer
N9197042815L
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