Artikel 13
Im Falle der Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens auf dem Gebiete eines der beiden Staaten wird die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die ihrer nationalen Gesetzgebung entsprechenden Maßnahmen treffen. Die vertragschließenden Teile werden einander auf Verlangen darüber informieren.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011408
Dokumentnummer
NOR12147750
alte Dokumentnummer
N9197042816L
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