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Artikel 12 Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1970

III. Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 12

  1. 1. Die vertragschließenden Teile werden wegen aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben und auf Verlangen einander Auskünfte über die ausgestellten Genehmigungen erteilen.
  2. 2. Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden, um die gute Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, erforderlichenfalls in gemischten Kommissionen zusammentreten, die zur Klärung von Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, berufen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011408

Dokumentnummer

NOR12147749

alte Dokumentnummer

N9197042815L

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