Artikel 11
Behandlung von Beschwerden
(1) Die gemäß Art. 69 Abs. 7 der Dachverordnung vom Mitgliedstaat sicherzustellende Überprüfung von Beschwerden erfolgt für die IBW‑Programme und Interreg-Programme – sofern keine anderslautende Regelung in diesen Programmen besteht – durch die jeweiligen Verwaltungsbehörden (im Folgenden: Beschwerdestellen).
(2) Beschwerden können sich seitens Antragsteller und Begünstigter auf Entscheidungen im Zusammenhang mit Vorhaben sowie seitens Dritter generell auf die Programmabwicklung beziehen.
(3) Die jeweilige Beschwerdestelle hat die Beschwerdemöglichkeiten in geeigneter Weise bekannt zu geben oder deren Bekanntgabe zu veranlassen.
(4) Beschwerden werden durch die Beschwerdestelle nach Anhörung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der von der Beschwerde betroffenen Stelle erledigt.
(5) Bei Interreg-Programmen werden – sofern keine anderslautenden Regelungen in diesen Programmen bestehen – Beschwerden gegen Ergebnisse von Überprüfungen gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung von Begünstigten in Österreich von der jeweiligen Prüfstelle gemäß Art. 7 Abs. 2 bzw. von der koordinierenden Prüfstelle gemäß Art. 7 Abs. 4 entgegengenommen. Bei der Behandlung von Beschwerden kooperieren die von der Beschwerde betroffenen Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 3 mit der koordinierenden Prüfstelle.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011984
Dokumentnummer
NOR40246589
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