ARTIKEL 11
Kontaktstellen für die von dieser Vereinbarung erfaßten Bereiche der Zusammenarbeit sind die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich und das Büro für Auswärtige Angelegenheiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019
Gesetzesnummer
20010715
Dokumentnummer
NOR40215876
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