ARTIKEL 12
Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung und der Anwendung dieser Vereinbarung ergeben, werden der Gemischten Kommission vorgelegt und bilden nötigenfalls den Gegenstand von Verhandlungen beider Seiten auf diplomatischem Weg nach den Grundsätzen des Völkerrechtes.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019
Gesetzesnummer
20010715
Dokumentnummer
NOR40215877
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