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ARTIKEL 12 Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2001

ARTIKEL 12

Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung und der Anwendung dieser Vereinbarung ergeben, werden der Gemischten Kommission vorgelegt und bilden nötigenfalls den Gegenstand von Verhandlungen beider Seiten auf diplomatischem Weg nach den Grundsätzen des Völkerrechtes.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215877

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