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ARTIKEL 13 Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2001

ARTIKEL 13

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Diese Vereinbarung wird von beiden Seiten auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Seite kann sie unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich kündigen, wobei die diesbezügliche Mitteilung der anderen Seite auf diplomatischem Weg übermittelt wird.

Geschehen zu Beijing, am 10. Juli 2001 in zwei (2) Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215878

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