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ARTIKEL 11 Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2001

ARTIKEL 11

Kontaktstellen für die von dieser Vereinbarung erfaßten Bereiche der Zusammenarbeit sind die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich und das Büro für Auswärtige Angelegenheiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215876

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