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Artikel 11 Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2023

Artikel 11

Medizinischer Schutz

Nötigenfalls stellt die Empfängerpartei medizinische Notversorgung für das Personal der Entsendepartei zur Verfügung, während dieses sich zum Zwecke der Umsetzung dieses Übereinkommens auf ihrem Staatsgebiet aufhält. In medizinischen Einrichtungen des Militärs geleistete medizinische Notversorgung ist kostenlos, jene in zivilen medizinischen Einrichtungen ist rückerstattungspflichtig.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20012301

Dokumentnummer

NOR40253744

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