Artikel 11
Medizinischer Schutz
Nötigenfalls stellt die Empfängerpartei medizinische Notversorgung für das Personal der Entsendepartei zur Verfügung, während dieses sich zum Zwecke der Umsetzung dieses Übereinkommens auf ihrem Staatsgebiet aufhält. In medizinischen Einrichtungen des Militärs geleistete medizinische Notversorgung ist kostenlos, jene in zivilen medizinischen Einrichtungen ist rückerstattungspflichtig.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
20012301
Dokumentnummer
NOR40253744
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