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Artikel 11 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1988

Artikel 11

Es sind Statistiken der Arbeitskosten für bedeutende Wirtschaftszweige zusammenzustellen. Soweit möglich müssen diese Statistiken mit den Daten über die Beschäftigung und die Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) des gleichen Erfassungsbereichs im Einklang stehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103260

alte Dokumentnummer

N6198810247Y

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