Artikel 11
Es sind Statistiken der Arbeitskosten für bedeutende Wirtschaftszweige zusammenzustellen. Soweit möglich müssen diese Statistiken mit den Daten über die Beschäftigung und die Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) des gleichen Erfassungsbereichs im Einklang stehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008652
Dokumentnummer
NOR12103260
alte Dokumentnummer
N6198810247Y
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