ARTIKEL 11
Internationale Sicherheit und Cyberraum
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit und des Meinungsaustauschs im Bereich der internationalen Sicherheit und des Cyberraums an, einschließlich in Bezug auf Verhaltensnormen und die Anwendung des Völkerrechts im Cyberraum, die Ausarbeitung von vertrauensbildenden Maßnahmen und den Kapazitätsaufbau.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012059
Dokumentnummer
NOR40248189
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)