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ARTIKEL 11 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 11

Internationale Sicherheit und Cyberraum

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit und des Meinungsaustauschs im Bereich der internationalen Sicherheit und des Cyberraums an, einschließlich in Bezug auf Verhaltensnormen und die Anwendung des Völkerrechts im Cyberraum, die Ausarbeitung von vertrauensbildenden Maßnahmen und den Kapazitätsaufbau.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248189

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