ARTIKEL 10
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in regionalen und internationalen Organisationen und Gremien einschließlich der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, der Welthandelsorganisation (WTO), der Gruppe der Zwanzig (G20), des Rates für Finanzstabilität (FSB), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Weltbankgruppe und regionaler Entwicklungsbanken, des Asien-Europa-Treffens (ASEM), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des ASEAN-Regionalforums (ARF), des Forums der pazifischen Inseln (PIF) und des Sekretariats der Pazifischen Gemeinschaft, im Wege des Meinungsaustausch sowie gegebenenfalls durch Abstimmung ihrer Standpunkte zusammenzuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012059
Dokumentnummer
NOR40248188
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