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ARTIKEL 10 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 10

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in regionalen und internationalen Organisationen und Gremien einschließlich der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, der Welthandelsorganisation (WTO), der Gruppe der Zwanzig (G20), des Rates für Finanzstabilität (FSB), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Weltbankgruppe und regionaler Entwicklungsbanken, des Asien-Europa-Treffens (ASEM), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des ASEAN-Regionalforums (ARF), des Forums der pazifischen Inseln (PIF) und des Sekretariats der Pazifischen Gemeinschaft, im Wege des Meinungsaustausch sowie gegebenenfalls durch Abstimmung ihrer Standpunkte zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248188

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