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Artikel 11 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2003

Artikel 11

Laissez-passer und Visa

1. Unbeschadet des Rechts der Behörde, eigene Reisedokumente auszustellen, anerkennen die Vertragstaaten dieses Protokolls die für die Angestellten der Behörde ausgestellten Laissez-passer der Vereinten Nationen und nehmen diese als gültige Reisedokumente an.

2. Visaanträge (wo erforderlich) von Angestellten der Behörde werden so schnell wie möglich behandelt. Visaanträge (wo erforderlich) von Angestellten der Behörde, die Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen sind, müssen von einer Bestätigung begleitet sein, dass diese Personen in amtlicher Eigenschaft für die Behörde reisen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

20003691

Dokumentnummer

NOR40057206

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