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Artikel 10 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2003

Artikel 10

Beachtung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften

Unbeschadet ihrer Privilegien und Immunitäten ist es die Pflicht aller in den Artikeln 7, 8 und 9 genannten Personen, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Mitglieds der Behörde, auf dessen Gebiet sie sich im Dienst für die Behörde aufhalten oder dessen Gebiet sie dienstlich durchreisen, zu beachten. Sie sind auch verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Mitglieds einzumischen.

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