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Artikel 9 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2003

Artikel 9

Beauftragte Sachverständige der Behörde

1. Den Sachverständigen (außer den Angestellten, die unter Artikel 8 fallen), die Aufträge für die Behörde ausführen, werden für die Dauer dieser Aufträge, einschließlich der Zeit, die sie auf in Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen verbringen, jene Privilegien und Immunitäten eingeräumt, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Im besonderen genießen sie:

(a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

(b) Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ihrer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesetzten Handlungen. Dieser Schutz besteht auch dann weiter, wenn die betreffenden Personen nicht mehr im Auftrag der Behörde tätig sind;

(c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden;

(d) Zur Aufrechterhaltung des Nachrichtenverkehrs mit der Behörde das Recht, Codes zu benützen, Schriftstücke und Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;

(e) Steuerbefreiung in bezug auf ihre von der Behörde bezahlten Gehälter, Einkünfte oder andere Zahlungsformen durch die Behörde. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar im Verhältnis zwischen einem Sachverständigen und jenem Mitglied der Behörde, dessen Staatsangehöriger er ist;

(f) die gleichen Erleichterungen in bezug auf Währungs- und Geldwechselbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.

2. Die Privilegien und Immunitäten werden den Sachverständigen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Verbindung mit der Behörde. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Sachverständigen zu verzichten, wenn nach Meinung des Generalsekretärs die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und wenn auf sie ohne Nachteil für die Interessen der Behörde verzichtet werden kann.

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