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Artikel 11 NYUÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1969

Artikel 11

BUNDESSTAATSKLAUSEL

Bei Bundesstaaten oder Staaten, die keine Einheitsstaaten sind, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

  1. a) Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung des Bundes fällt, sind für die Bundesregierung gleichermaßen verbindlich, wie für solche Vertragsteile, die keine Bundesstaaten sind;
  2. b) Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht zur Ergreifung gesetzgeberischer Maßnahmen verpflichtet sind, hat die Bundesregierung sobald als möglich den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis zu bringen;
  3. c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Übereinkommens ist, hat auf das ihm vom Generalsekretär übermittelte Ersuchen eines anderen Vertragschließenden Teiles bezüglich einzelner Bestimmungen des Übereinkommens eine Darstellung der gesetzlichen Vorschriften und ihrer Anwendung innerhalb des Bundes und seiner Gliedstaaten zu übermitteln, aus der ersichtlich ist, inwieweit diese Bestimmungen durch gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen wirksam geworden sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028412

alte Dokumentnummer

N2196927788S

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