Zu diesem Artikel haben Israel und Argentinien Erklärungen abgegeben.
Artikel 10
ÜBERWEISUNG VON GELDBETRÄGEN
Bestehen nach dem Recht eines Vertragschließenden Teiles Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat dieser Vertragschließende Teil Überweisungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Auslagen für das Verfahren nach diesem Übereinkommen den größtmöglichen Vorrang zu gewähren.
Zu diesem Artikel haben Israel und Argentinien Erklärungen abgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10002154
Dokumentnummer
NOR12028411
alte Dokumentnummer
N2196927787S
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