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Artikel 10 NYUÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1969

Zu diesem Artikel haben Israel und Argentinien Erklärungen abgegeben.

Artikel 10

ÜBERWEISUNG VON GELDBETRÄGEN

Bestehen nach dem Recht eines Vertragschließenden Teiles Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat dieser Vertragschließende Teil Überweisungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Auslagen für das Verfahren nach diesem Übereinkommen den größtmöglichen Vorrang zu gewähren.

Zu diesem Artikel haben Israel und Argentinien Erklärungen abgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028411

alte Dokumentnummer

N2196927787S

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